Mit den Ministerratsbeschlüssen zur 5. BayIfSMV sowie zur 6. BayIfSMV darf unter den folgenden Auflagen wieder Trainiert werden:
- Das Schießtraining ist in geschlossenen Schießanlagen gestattet.
- Es bestehen grundsätzlich die allgemeinen gültigen Hygiene-Schutzmaßnahmen (Hust-/Nies-Etikette, Abstandsgebot, Verzicht auf unnötigen Kontakt,. etc.)
- Es ist das Schutz- und Hygienekonzept zu beachten.
- Entsprechend des Hygienekonzeptes kann nur trainiert werden, wenn eine unterwiesene Aufsicht anwesend ist. (Rückfragen an / Unterweisung durch den 1. Schützenmeister)
- Die Anwesenheit der Schützen ist entsprechend des Infoblattes nach §13 DSGVO zu erfassen.
- Es besteht vor und nach dem Training die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) auf dem gesamten Vereinsgelände
- Bei der Ausübung des Trainings am Schießstand darf die MNB abgenommen werden
- Es dürfen aktuell nur Vereinsmitglieder trainieren
Mit dem Ministerratsbeschluss vom 08.09.2020 (Punkt 1 Absatz 7) ist der Betrieb von Schankwirtschaften (und damit der Stammtischbetrieb) ab dem 19.09. unter den Auflagen der Gastronomie wieder gestattet.
- Die Anwesenheit der Besucher ist zu erfassen.
- Plicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
- Die MNB darf nur am Tisch abgenommen werden
- Max. 10 Personen pro Tisch
- mind. 1,5m Abstand zwischen den Tischen
- Bedienung nur am Tisch, keine Selbstbedienung
- Bedienungspersonal ( in unserem Fall, der Wirt) muss eine MNB tragen
Das Schützenmeisteramt